Die Amtsvormundschaft I übernimmt Mandate aufgrund angeordneter gesetzlicher Massnahmen im Rahmen des Vormundschaftsrechts und führt diese unter der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde.
Bei der Geburt von Kindern unverheirateter Eltern ist sie für die Ausarbeitung von Unterhaltsverträgen (Art. 276 ZGB) und des gemeinsamen Sorgerechts (Art. 298a Abs. 1) zuständig.
Der Bezirk Oberegg nimmt diese Aufgabe für sein Gebiet selbstständig wahr.