Motorfahrzeugsteuern | |
| Strassenfahrzeuge werden besteuert. Zuständig für die Besteuerung sind die Kantone. Kantonale Strassenverkehrssteuer Der Ertrag aus den Strassenverkehrssteuern dient unter anderem dem Neu-, Aus- und Umbau von Strassen und Verkehrsanlagen, Massnahmen zur Verkehrssicherheit und zum Schutz der Umwelt. Steuerpflichtig sind die Halterinnen und Halter eines Fahrzeuges. Die Kantone legen die Bemessung und die Höhe der Steuern fest. Weitere Informationen bieten die kantonalen Strassenverkehrsämter. Kantonswechsel Wird der Standort eines Motorfahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt, ist der neue Standortkanton vom Beginn des betreffenden Monats an für die Steuererhebung zuständig. Meldepflicht Wer ein Fahrzeug neu in Verkehr setzen möchte, muss dies der zuständigen Behörde vorher melden. Schwerverkehrsabgabe (LSVA) Bei allen über 3,5 Tonnen schweren Strassenfahrzeugen für den Güter- und den Personentransport wird die leistungsabhängige Schwerverkehrsgabe (LSVA) erhoben. Die LSVA beträgt zwischen 0,6 und 3 Rappen pro Tonne und gefahrenen Kilometer. Massgebend sind das höchstzulässige Gesamtgewicht und die Schadstoffkategorie des Lastwagens sowie die damit in der Schweiz gefahrenen Kilometer. | |
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| zugehörige Online-Dienste: | Anpassung Faktoren provisorische Rechnung STEUERRECHNER nat. Personen |
| zuständig: | Strassenverkehrsamt |
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