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Bezirksgericht Oberegg


Das Bezirksgericht Oberegg ist erste Instanz in Zivil- und Strafsachen für den äusseren Landesteil (Bezirk Oberegg).

Das Bezirksgericht Oberegg spricht Recht als Gesamtgericht, soweit nicht die Zuständigkeit der Bezirksgerichtlichen Kommission im Sinne von Art. 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) oder des Bezirksgerichtspräsidenten gemäss Art. 5 EG ZPO i.V.m. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) gegeben ist.

Der Bezirksgerichtspräsident ist insbesondere zuständig für:
  • Eheschutzmassnahmen;
  • Ehescheidungen auf gemeinsames Verlangen;
  • arbeitsrechtliche Streitigkeiten bis 30'000 Franken;
  • Streitigkeiten aus Miete und Pacht im Sinne von Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO;
  • Kraftloserklärungen;
  • Rechtsöffnungen;
  • Konkurse;
  • Rechtsschutz in klaren Fällen;
  • vorsorgliche Massnahmen;
  • Vollstreckung von Entscheiden;
  • Aufsicht über die Vermittler und die Schlichtungsstelle.

Die Bezirksgerichtliche Kommission ist insbesondere zuständig für:
  • vermögensrechtliche Streitigkeiten bis 30'000 Franken (ohne Arbeitsrecht);
  • zivilrechtliche Beschwerden im Sinne von Art.12 EG ZGB.


Zusammensetzung:

Bezirksgerichtspräsident:
Savary Caius, lic. iur.


Bezirksgerichtliche Kommission:
Savary Caius, lic. iur., Präsident
Bürki Stephan
Wild Bruno
Bruderer Hannes (Ersatz)

Schwendener Senn Nina, lic. iur., Gerichtsschreiberin


Bezirksgericht:
Savary Caius, lic. iur., Präsident
Bürki Stephan, Vizepräsident
Blatter-Mainberger Claudia
Breu-Eugster Veronika
Wild Bruno
Bruderer Hannes
Bernhard-Deubelbeiss Suzanne

Schwendener Senn Nina, lic. iur., Gerichtsschreiberin


Adresse:

Bezirksgericht Oberegg
Unteres Ziel 20
9050 Appenzell

Telefon: 071 788 95 51
Telefax: 071 788 95 54
E-Mail: bezirksgericht@ai.ch

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 130 ZPO bzw. Art. 110 StPO).
E-Mails, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sowie per Telefax übermittelte Rechtsschriften und andere Mitteilungen lösen keinerlei Rechtswirkungen aus und genügen insbesondere nicht zur Fristenwahrung.

Wenn einer Partei die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.

Die Gerichtskanzlei stellt verschiedene Formulare und Merkblätter online zur Verfügung.

Gesetze: Gesetzessammlung des Kantons Appenzell I.Rh. / Systematische Sammlung des Bundesrechts
Entscheide: Kantonale Verwaltungs- und Gerichtsentscheide / Bundesgerichtsentscheide

 
 



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