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Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. ist erstinstanzliches Gericht in Zivil- und Strafsachen. Die Verfahren richten sich nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO). Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. spricht in Zivilsachen gemäss Art. 6 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) Recht als Gesamtgericht, soweit nicht die Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidenten gemäss Art. 4 EG ZPO oder der Bezirksgerichtlichen Kommission gemäss Art. 5 EG ZPO gegeben ist. Das Bezirksgericht Appenzell I.Rh. spricht in Strafsachen gemäss Art. 9 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO) Recht als Gesamtgericht, soweit nicht die Zuständigkeit des Haftrichters gemäss Art. 8 EG StPO i.V.m. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) gegeben ist. Der Bezirksgerichtspräsident ist insbesondere zuständig für:
Die Bezirksgerichtliche Kommission ist insbesondere zuständig für:
Zusammensetzung: Präsidium: Caius Savary, lic. iur., Präsident Lorenz Gmünder, lic. iur., Vizepräsident Zwangsnahmegericht: Lorenz Gmünder, lic. iur., Haftrichter Caius Savary, lic. iur., Stellvertreter Gesamtgericht: Caius Savary, lic. iur., Präsident Lorenz Gmünder, lic. iur., Vizepräsident Marie-Louise Dörig Bruno Wild Roman John Amerei Motzer-Fässler Arno Inauen Nina Schwendener Senn, lic. iur., Gerichtsschreiberin Bezirksgerichtliche Kommission: Caius Savary, lic. iur., Präsident Bruno Wild Roman John Nina Schwendener Senn, lic. iur., Gerichtsschreiberin Adresse: Bezirksgericht Appenzell I.Rh. Unteres Ziel 20 9050 Appenzell Telefon: 071 788 95 51 Telefax: 071 788 95 54 E-Mail: bezirksgericht@ai.ch Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur versehen sein (Art. 130 ZPO bzw. Art. 110 StPO). E-Mails, welche diesen Anforderungen nicht genügen, sowie per Telefax übermittelte Rechtsschriften und andere Mitteilungen lösen keinerlei Rechtswirkungen aus und genügen insbesondere nicht zur Fristenwahrung. Wenn einer Partei die finanziellen Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Prozesskosten aufzubringen, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Die Gerichtskanzlei stellt verschiedene Formulare und Merkblätter online zur Verfügung. Gesetze: Gesetzessammlung des Kantons Appenzell I.Rh. / Systematische Sammlung des Bundesrechts Entscheide: Kantonale Verwaltungs- und Gerichtsentscheide / Bundesgerichtsentscheide |